Softwarepatent - Userinterface

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Ist ein User Interface patentierbar? 

Graphische Benutzerschnittstellen (Graphical User Interface, GUI) sind heute aus modernen Geräten kaum noch wegzudenken. Oft bemerken wir sie nicht mehr, weil der Umgang mit Ihnen zu unserem täglichen Leben gehört. Sie sind allgegenwärtig in unzähligen Geräten und technischen Feldern. Ihre Funktion als Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine entscheidet über die leichte Verwendbarkeit des Geräts. GUIs sind für die Benutzung von Geräten essentiell und erhöhen beim Benutzer den wahrgenommenen Nutzen bzw. Wert des Geräts.  

Da auch ihre Entwicklung einen relativ hohen Ressourceneinsatz erfordert, wird ein entsprechender Schutz gegen Nachahmung benötigt, der z.B. durch Trademark-Schutz zum Schutz von Icons und Texten, Design-Schutz zum Schutz von Formen, sowie Copyright-Schutz zum Schutz von Quellcode, Bildern, Audio- und Videomaterial gegeben ist. Diese Schutzformen können jedoch leicht umgangen werden, indem entsprechende Veränderungen oder Neugestaltungen vorgenommen werden.

Anders verhält es sich beim Patentschutz, bei dem es um eine technische Lösung zu einem technischen Problem geht. Für solche technischen Lösungen kann der Schutz durch ein Patent wesentlich konzeptioneller, also breiter ausfallen, als dies bei den zuvor genannten Schutzforme der Fall ist!

Wie sieht es nun konkret mit der Patentierbarkeit eines GUI aus? 

Grundsätzlich werden europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. 

Die schlechte Nachricht lautet an dieser Stelle jedoch, dass Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche und die Wiedergabe von Informationen als solche nicht als Erfindungen angesehen werden.  

Wo eine schlechte Nachricht ist, gibt es jedoch oft auch eine gute Nachricht und diese gute Nachricht besagt, dass die automatische visuelle Anzeige (also die Wiedergabe von Information) von in einem Gerät vorliegenden Zuständen grundsätzlich ein technisches Problem ist. Eine solche Wiedergabe hat unterschiedliche Aspekte, nämlich: 

  • Details der Implementierung ("automatisch")
    Merkmale, welche die Details der Implementierung betreffen, z.B. Datenstrukturen, Algorithmen und Schaltkreise, welche den „Mechanismus“, wie die Information wiedergegeben wird, spezifizieren, sind normalerweise technisch.
     
  • Bedeutung der Information ("Zustände / Bedingungen in einem Gerät")
    Merkmale, welche den Informationsinhalt betreffen, z.B. die Bedeutung der wiedergegebenen Information für den Betrachter, müssen in zwei Kategorien unterteilt werden: 
    • Die Wiedergabe einer Information, welche den technischen Zustand einer Maschine oder einer technischen Applikation, die auf einem Computer ausgeführt wird, betrifft, ist normalerweise technisch. 
    • Die Wiedergabe einer Information, welche den Zustand einer nicht-technischen Applikation, die auf einem Computer ausgeführt wird, betrifft, ist normalerweise nicht-technisch. 
  • Äußere Erscheinung ("visuelle Anzeige")
    Merkmale, welche die äußere Erscheinung der wiedergegebenen Information betreffen, z.B. Farbe, Form, Größe und Aufmachung, werden normalerweise als nicht-technisch eingestuft, es sei denn, sie tragen zur Lösung eines technischen Problems bei. 

Ein Patent kann daher unter den genannten Umständen die Summe der technischen Merkmale schützen, die nötig sind, damit ein GUI eine bestimmte Funktionalität bereitstellt! Eine solche Funktionalität ist oft in einer Kombination aus Hard- und Software manifestiert und kann daher in der Klasse der computerimplementierten Erfindungen beheimatet sein.

Bedenken Sie diese Fakten, wenn Ihr Produkt eine innovative Benutzerschnittstelle anbietet!

TailorPatent klärt die Fragen einer möglichen Patenfähigkeit eines GUI gerne mit Ihnen ab! 

 

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