Prüfungspraxis des EPA
Das Europäische Patentamt (EPA) wendet gegenwärtig bei seiner Prüfung von computerimplementierten Erfindungen (CIIs) einen zweistufigen Ansatz an. Der zweistufige Ansatz umfasst zunächst die Prüfung, ob ein technischer Charakter vorliegt, und danach die Prüfung, ob eine erfinderische Tätigkeit vorliegt.
1. Technischer Charakter
In der ersten Prüfungsstufe wird geklärt, ob die angedachte Erfindung bereits durch die gesetzlichen Vorschriften vom Patentschutz ausgeschlossen ist und ob überhaupt ein technischer Charakter vorliegt.
Laut gesetzlicher Vorschrift werden europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie:
- neu sind,
- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
- gewerblich anwendbar sind.
Als Erfindungen im Sinne dieser Vorschrift werden jedoch insbesondere nicht angesehen:
- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- ästhetische Formschöpfungen;
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- die Wiedergabe von Informationen.
Jedoch ist die Patentierbarkeit durch diese Vorschrift nur insoweit beeinträchtigt, als dass sich die Patentanmeldung auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solches bezieht. Das Patent schützt im Wesentlichen den Gegenstand, der durch die Ansprüche definiert ist. Ein Anspruch kann sich also nicht auf eine Entdeckung, eine wissenschaftliche Theorie usw. beziehen.
Soweit vom Prüfer sichergestellt wurde, dass die Idee des Erfinders nicht von der Patentierung ausgeschlossen ist, erfolgt die Prüfung des technischen Charakters. Bei der Klärung des technischen Charakters wird geprüft, ob die Erfindung eine "Lehre zum technischen Handeln" zum Gegenstand hat, d.h. eine an den Fachmann gerichtete Anweisung, eine bestimmte technische Aufgabe mit bestimmten technischen Mitteln zu lösen.
2. Erfinderische Tätigkeit
Soweit die Hürde der ersten Prüfungsstufe (Prüfung, ob ein technischer Charakter vorliegt) genommen ist, wird in der zweiten Prüfungsstufe nach Feststellung der Neuheit gegenüber dem Stand der Technik geklärt, ob der Gegenstand oder die Tätigkeit des Schutzbegehrens auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dieses Kriterium wird vom EPA mit Hilfe eines standardisierten Ansatzes untersucht. Das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit muss durch die zuvor erwähnten technischen Mittel begründet sein.
Die Prüfungspraxis des Europäischen Patentamts ist etabliert und die Reaktionen und Argumente der Prüfer sind daher in vernünftigen Grenzen einschätzbar!
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