Was bedeutet technischer Charakter?
Der Patentschutz ist Erfindungen auf allen Gebieten der Technik vorbehalten. Um patentfähig zu sein, muss die Erfindung einen "technischen Charakter" aufweisen oder - präziser umschrieben - eine "Lehre zum technischen Handeln" zum Gegenstand haben. Das bedeutet, dass die Erfindung eine an den Fachmann gerichtete Anweisung enthalten muss, eine bestimmte technische Aufgabe mit bestimmten technischen Mitteln zu lösen.
Das Patentgesetz gibt keine allgemeingültige Definition für den Begriff „technischer Charakter“. Dies ist vom Gesetzgeber auch so gewollt.
Als technisch sind jedenfalls folgende Themen einzustufen:
- die Verarbeitung von technischen Daten, Parametern oder Kontrollwerten
- das Verfahren, welche die Art beeinflussen, wie ein Computer arbeitet (z.B. verbesserte Speichernutzung, erhöhte Geschwindigkeit, Sicherheit eines Prozesses, Datentransferrate, ...)
- die technischen Merkmale eines Geräts (Speicher, Schnittstelle, Prozessor, ...)
Ein Blick in die einschlägige Rechtsprechung oder in die Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamts (EPA) liefert tiefergehende Erkenntnisse. So sind beispielsweise auch Ansprüche auf ein „Computerprogrammprodukt“ möglich.
Ein Computerprogrammprodukt fällt nicht unter das Patentierungsverbot, wenn das auf einem Computer laufende oder in einen Computer geladene Programm einen technischen Effekt bewirkt oder bewirken kann, der über die "normale" physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware), auf dem es läuft, hinausgeht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Computerprogrammprodukt allein oder als Aufzeichnung auf einem Datenträger beansprucht wird. Ein normaler Effekt, wie z.B. der Fluss von elektrischem Strom und eine einhergehende Wärmeentwicklung, ist nicht ausreichend, um den technischen Charakter zu manifestieren.
Der technische Charakter einer Erfindung ist also eine wesentliche Voraussetzung für die Patentierbarkeit und wird bei jeder computerimplementierten Erfindung vom Prüfer des Patentamts eingehend hinterfragt!
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Lesen Sie mehr zur Prüfungspraxis des Europäischen Patentamts: Softwarepatent - Prüfungspraxis.
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